Pflichtfortbildung Praxisanleiter
Praxisanleiter*innen sind gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 PflAPrV verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich teilzunehmen. Wenn der Fortbildungsverpflichtung nicht nachgegangen wird, ist ein Einsatz als Praxisanleitung nicht möglich. In NRW gilt der Nachweiszeitraum vom 15.06. des Jahres bis 14.06. des Folgejahres.
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